Allgemeinen Bedingungen über die Vermittlung von Dienst-, Reiseleistungen und Leistungszusammenstellungen
Geschäftsbesorgungsauftrag / Vermittlerstellung von Eventfirst
- Die Regelungen dieser Anlage 1 betreffen ausschließlich die Vermittlung von Einzelleistungen und Leistungspaketen von Drittanbietern. Eventfirst ist hier ausschließlich Vermittler hinsichtlich jeder einzelnen Leistung bzw. jedem Leistungspaket von Drittanbietern.
- Der Auftrag zur Vermittlung von Leistungen oder Leistungspaketen von Drittanbietern stellt einen Geschäftsbesorgungsauftrag gem. §§ 675, 631 ff dar.
- Für die Rechte und Pflichten des Unternehmers gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit dem jeweils vermittelten Leistungspartner getroffenen Vereinbarungen, insbesondere - soweit wirksam vereinbart - dessen Reise- oder Leistungsbedingungen.
- Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung oder Zusicherung haftet Eventfirst bezüglich der vermittelten Leistungen selbst nicht für Mängel der Leistungserbringung und Personen- oder Sachschäden, die dem Unternehmer im Zusammenhang mit der vermittelten Leistung entstehen.
- Eventfirst haftet nicht für Angaben zu Preisen und Leistungen sowie für Personen- und Sachschäden bei Leistungen jeder Art, die nach den entsprechenden Hinweisen in der Prospektbeschreibung oder dem Angebot oder der Buchungsbestätigung oder sonstigen Unterlagen ausschließlich an den Unternehmer vermittelt werden.
- Soweit Eventfirst keine entsprechende vertragliche Pflicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Unternehmer übernommen hat, haftet er nicht für das Zustandekommen von Buchungswünschen des Unternehmers entsprechend den Verträgen mit den zu vermittelnden Leitungsträgern.
- Soweit auf Wunsch des Unternehmers und nach entsprechender vertraglicher Vereinbarung Begleitpersonen und Reiseleiter vermittelt werden, sind diese Personen weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen von Eventfirst. Für deren Leistungen, Maßnahmen, Unterlassungen sowie etwaige Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, insbesondere hierdurch verursachte Mängel, Beeinträchtigungen des Ablaufs, Leistungsausfälle sowie Personen- und Sachschäden haftet Eventfirst nicht, es sei denn, dass für einen entsprechenden Schaden oder das Entstehen entsprechender Ansprüche eine eigene Pflichtverletzung von Eventfirst, insbesondere im Rahmen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Auswahlverschuldens, ursächlich geworden wären.
- Eine etwaige eigene Haftung von Eventfirst aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
Allgemeine Vertragspflichten von Eventfirst, Auskünfte, Hinweise
- Die vertragliche Leistungspflicht von Eventfirst besteht, nach Maßgabe dieser Rahmenvertragsbestimmungen in Anlage 1, in der Vornahme der zur Durchführung des Vermittlungsauftrags notwendigen Handlungen entsprechend dem Buchungsauftrag des Unternehmers und in der entsprechenden Beratung, sowie der Abwicklung der Buchung.
- Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet Eventfirst im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Unternehmern. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet Eventfirst gemäß § 675 Abs. (2) BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
- Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist Eventfirst nicht verpflichtet, den jeweils billigsten Anbieter der angefragten Leistung zu ermitteln und/oder anzubieten.
- Ohne ausdrückliche besondere Vereinbarung übernimmt Eventfirst mit Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Leistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs. (1) Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.
- Sonderwünsche, insbesondere solche, die über die Leistungsbeschreibung des zu vermittelnden Leistungsträger hinausgehen oder davon abweichen, nimmt Eventfirst nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden Leistungsträger entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat Eventfirst für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen und diese sind auch nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die von Eventfirst an den Leistungsträger zu übermittelnde Buchungserklärung des Unternehmers. Der Unternehmer wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Leistungsträgers zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Leistungsträgers werden.
Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen
- Eventfirst ist berechtigt, Anzahlungen entsprechend den Zahlungsbestimmungen der vermittelten Unternehmen zu verlangen, soweit diese wirksam vereinbart sind und rechtswirksame Anzahlungsbestimmungen enthalten.
- Soweit es den Vorgaben des vermittelten Leistungsträgers gegenüber an Eventfirst, insbesondere dem Vermittlungsvertrag zwischen Leistungsträger und an Eventfirst, in gesetzlicher Weise entspricht, ist Eventfirst berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Preis der vermittelten Leistung ganz oder teilweise für den Unternehmern zu verauslagen.
- Zahlungsansprüche nach Ziffer 3.1 und 3.2 kann Eventfirst, soweit dies den Vereinbarungen zwischen an Eventfirst und dem Leistungsträger im Rahmen des Vermittlungsverhältnisses entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht des Auftraggebers gemäß § 669 BGB.
- Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Leistungsträgers.
- Der Anspruch von Eventfirst auf Aufwendungsersatz umfasst auch Zahlungen an den vermittelten Leistungsträger auf den Leistungs- oder Reisepreis, auf Stornokosten oder sonstige Zahlungen, soweit diese entsprechend den vorstehenden Bestimmungen erfolgt sind.
- Für Preiserhöhungen, mit denen Eventfirst vom vermittelten Leistungsträger belastet wird gilt, dass Eventfirst nach den Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes gegenüber dem Unternehmer nicht berechtigt und demnach auch nicht verpflichtet ist, die Berechtigung der Preiserhöhung zu überprüfen. Der Anspruch von Eventfirst auf Aufwendungsersatz umfasst demnach auch solche Beträge, soweit Eventfirst eine entsprechende Belastung bzw. eine entsprechende Zahlung nachweist. Dem Unternehmer bleiben sämtliche Einwendungen gegen Grund und Höhe der Preiserhöhungsforderung gegenüber dem Leistungsträger vorbehalten; entsprechende Einwendungen und/oder Rückforderungen hat der Unternehmer jedoch ausschließlich direkt gegenüber dem Leistungsträger selbst geltend zu machen.
- Einem Aufwendungsersatzanspruch von Eventfirst gegenüber kann der Unternehmer Ansprüche gegenüber dem vermittelten Leistungsträger, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, es sei denn, dass für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten von Eventfirst ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder Eventfirst aus anderen Gründen gegenüber dem Unternehmer für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.
Vergütungsansprüche von Eventfirst
- Für Preise und Serviceentgelte, die zwischen an Eventfirst und dem Unternehmer vereinbart sind gilt:
- Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind Preise des Leistungsträger, die keine Provision oder ein sonstiges Entgelt der Fluggesellschaft für die Tätigkeit von Eventfirst beinhalten.
- Die Vergütung von Eventfirst im Rahmen dieser Vermittlungstätigkeit erfolgt demnach ausschließlich durch vom Unternehmern zu bezahlende Serviceentgelte.
- Die Serviceentgelte für die Vermittlungstätigkeit von Eventfirst und weitere Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit solchen Vermittlungen ergeben sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, aus den dem Unternehmer, insbesondere durch Aushang in den Geschäftsräumen von Eventfirst bekannt gegebenen und vereinbarten Entgelte.
- Ist eine Vereinbarung zur Höhe eines entsprechenden Serviceentgelts nicht getroffen worden, schuldet der Unternehmer an Eventfirst eine Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 632 Abs. 2 BGB: Pflicht zur Bezahlung einer üblichen Vergütung durch den Auftraggeber).
- Sonstige selbstständige Vergütungsansprüche von Eventfirst gegenüber dem Unternehmer bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung, welche auch durch deutlich sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen von Eventfirst und einem entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis von Eventfirst hierauf getroffen werden kann.
- Der Anspruch von Eventfirst auf Serviceentgelte bleibt durch Umbuchung, Rücktritt, Stornierung oder Kündigung des Vertrages mit dem Leistungsträger durch diesen oder den Unternehmern unberührt, soweit sich ein Anspruch auf Rückerstattung des Unternehmers nicht aufgrund eines Schadensersatzanspruchs des Unternehmers wegen Mängeln der Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit von Eventfirst aus vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen ergibt.
Obliegenheiten des Unternehmers gegenüber an Eventfirst
- Der Unternehmer hat für ihn erkennbare Mängel der Vermittlungstätigkeit von Eventfirst, insbesondere aus Sicht des Unternehmers fehlerhafte oder unvollständige Informationen, Auskünfte und Unterlagen sowie die nicht vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder Reservierungen) unverzüglich nach deren Feststellung anzuzeigen und an Eventfirst Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Er hat hierzu die ihm übermittelten Informationen und Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit unverzüglich nach Zugang zu überprüfen. Der Kenntnis über positive Mängel oder Unvollständigkeit steht eine grob fahrlässige Unkenntnis aufgrund unterlassener Überprüfung gleich.
- Unterbleibt eine Anzeige nach Ziff. 5.1 durch den Unternehmer so gilt:
- Ansprüche des Unternehmers entfallen nicht, wenn die Anzeige nach Ziff. 5.1 ohne Verschulden des Unternehmers unterbleibt.
- Ansprüche des Unternehmers an Eventfirst entfallen nur, soweit Eventfirst nachweist, dass dem Unternehmer ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Unternehmer geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit Eventfirst nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Unternehmer an Eventfirst die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens durch Umbuchungen, Zusatzbuchungen, kostenlose Stornierungen oder durch Erreichung entsprechender Kulanzlösungen mit dem vermittelten Leistungsträger ermöglicht hätte.
- Ansprüche des Unternehmers im Falle einer unterbliebenen Mängelanzeige entfallen nicht
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Eventfirst oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Eventfirst resultieren
- bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Eventfirst oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Eventfirst beruhen
- bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
Mängelanzeigen hinsichtlich der Vermittlungsleistungen von Eventfirst entbinden den Unternehmern nicht von der vertraglichen und/oder gesetzlichen Verpflichtung zur Mängelanzeige gegenüber dem vermittelten Leistungsträger.
Buchungsunterlagen
- Sowohl den Unternehmer, wie auch Eventfirst trifft die Pflicht, Vertrags- und Buchungsunterlagen des vermittelten Leistungsträgers, die dem Unternehmer durch Eventfirst ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Voucher und sonstige Buchungsunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.
- Soweit Unterlagen dem Unternehmer nicht direkt vom vermittelten Leistungsträger übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung durch Eventfirst, soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, ausschließlich durch Weiterleitung per E-Mail. Erfolgt aufgrund entsprechender Vereinbarung eine Übermittlung auf dem Postweg, per Boten oder durch Hinterlegung, so hat der Unternehmer die hierfür anfallenden Kosten zu tragen. Der Unternehmer trägt das Verwendungsrisiko bezüglich Verlusts oder verspäteten Zugangs, sofern hierfür nicht Umstände ursächlich geworden sind, die Eventfirst aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
Pflichten von Eventfirst bei Reklamationen des Unternehmers gegenüber vermittelten Leistungsträgern
- Der Unternehmer wird darüber unterrichtet, dass Gewährleistungsansprüche gegenüber den vermittelten Leistungsträgern, insbesondere bei Leistungspaketen sowie bei Beförderungsverträgen gegenüber dem Leistungsträger möglicherweise innerhalb vertraglich bestimmter Fristen geltend gemacht werden müssen und dass diese Fristen im Regelfall nicht durch Geltendmachung gegenüber an Eventfirst gewahrt werden können. Dies gilt auch, soweit der Unternehmer bezüglich derselben Leistung Ansprüche sowohl gegenüber an Eventfirst, als auch gegenüber dem Leistungsträger geltend machen will.
- Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Leistungsträgern beschränkt sich die Verpflichtung von Eventfirst auf die Erteilung aller Informationen und Unterlagen, die für den Unternehmer hierfür von Bedeutung sind, insbesondere die Mitteilung von Name und Adresse des gebuchten Leistungsträgers.
- Eine Verpflichtung von Eventfirst zur Entgegennahme und/oder Weiterleitung entsprechender Erklärungen oder Unterlagen besteht nicht. Übernimmt Eventfirst die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Unternehmers, haftet er für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.
- Bezüglich etwaiger Ansprüche des Unternehmers gegenüber vermittelten Leistungsträger besteht gleichfalls keine Pflicht von Eventfirst zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.